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Vorschrift  

 
 
 
Normgeber:Ministerium für Umwelt und Forsten
Aktenzeichen:1015-05 510-31
Erlassdatum:22.12.2000
Fassung vom:09.06.2004
Gültig ab:16.09.2004
Gültig bis:31.12.2020
 
Quelle:juris Logo
Gliederungs-Nr:2129
Fundstellen:MinBl. 2001, 250, MinBl. 2004, 294, MinBl. 2005, 350, MinBl. 2010, 210, MinBl. 2015, 248
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Bußgeldkatalog Umweltschutz -
 
 

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


2129



Bußgeldkatalog
zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Bereich des Umweltschutzes
– Bußgeldkatalog Umweltschutz –



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten
vom 22. Dezember 2000 (1015-05 510-31)





Fundstelle: MinBl. 2001, S. 250

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 09.06.2004 (MinBl. 2004, S. 294)





1
 Ausgehend von einem Muster-Bußgeldkatalog "Umweltschutz" der Umweltministerkonferenz haben die Länder eigene Bußgeldkataloge eingeführt, die laufend zu aktualisieren sind. Die Neufassung des Bußgeldkataloges "Umweltschutz" für Rheinland-Pfalz wird in der Anlage bekannt gemacht.
Ziel des Bußgeldkataloges ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen. Die zuständigen Behörden werden hierdurch in die Lage versetzt, Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen zügig zu verfolgen. Zugleich wird ihnen eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden können. Damit wird einem dringenden Bedürfnis der Praxis nach Verwaltungsvereinfachung entsprochen.
Angesichts der Vielschichtigkeit des Umweltrechts beschränkt sich der Bußgeldkatalog auf besonders häufig vorkommende Einzeltatbestände. Er enthält im Übrigen generelle Kriterien, die an jederzeit nachvollziehbare Faktoren anknüpfen.


2
Der Bußgeldkatalog ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfasst den Allgemeinen Teil, Abschnitt B enthält die einzelnen Sachbereiche:


I

Naturschutz und Landschaftspflege

II

Gewässerschutz

III

Fischereiwesen

IV

Immissionsschutz

V

Abfallentsorgung

VI

Sonstiges


– Umweltaudit



3
 Auf einen Verwarnungsgeldkatalog, wie ihn das Straßenverkehrsrecht kennt, wurde verzichtet. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass der Anteil geringfügiger Ordnungswidrigkeiten an der Gesamtzahl der begangenen Verstöße gegen bußgeldbewehrte Umweltschutzvorschriften nicht ins Gewicht fällt. Stattdessen sind in den einzelnen Sachbereichen diejenigen Ordnungswidrigkeiten besonders kenntlich gemacht, bei denen eine Ahndung durch Verwarnungsgeld in Betracht kommt (vgl. Abschnitt A II Nr. 3 Abs. 2).


4
 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Anlage

MinBl. 2001, S. 250



Anlage



Bußgeldkatalog Umweltschutz



Inhaltsverzeichnis



Abschnitt A
Allgemeiner Teil



I
Allgemeines und Verfahren
1 Begriffsbestimmungen
2 Anwendungsbereich des Kataloges
3 Zuständigkeit
4 Bußgeld- und Verwarnungsverfahren
5 Abgabe an die Staatsanwaltschaft


II
Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße
1 Regel- und Rahmenansätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
2 Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
3 Fahrlässiges Handeln


III
Besondere Richtlinien und Hinweise
1 Tateinheit
2 Fortgesetzte Handlung
3 Dauerzuwiderhandlungen
4 Tatmehrheit
5 Besondere Personengruppen
6 Verfahren nach Einspruch
7 Einziehung und Verfall von Vermögensvorteilen


Abschnitt B
Einzelne Ordnungswidrigkeiten



I
1 Die Errichtung, Aufstellung oder das Anlegen oder die wesentliche Änderung von Gebäuden, Werbeanlagen, Plätzen, Straßen oder sonstigen Anlagen
2 Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen
3 Erstaufforstung sowie Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
4 Verstöße gegen sonstige Verbote in Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen
5 Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist sowie Abstellen von ausgedienten Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft
6 Fahrrad fahren in der freien Landschaft außerhalb von Wegen
7 Beschädigen und Verunreinigen von Grundstücken beim Betreten der freien Landschaft in missbräuchlicher Ausübung des Rechts auf Erholung
8 Errichtung von Sperren in der freien Landschaft ohne Genehmigung
9 Sonstige Zerstörungen oder erhebliche Beeinträchtigungen von besonders geschützten Biotopen
10 Unbefugte Verwendung der Bezeichnungen Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und besonders geschützter Biotop oder der Bezeichnungen Vogelwarte, Vogelschutzwarte oder einer Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist
11 Beschädigen oder Zerstören von Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen
12 Zuwiderhandlungen gegen landesrechtliche Bestimmungen, die Maßnahmen verbieten, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung insbesondere der näher bezeichneten Biotope führen können
13 Abbrennen der Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen oder Abbrennen von Hecken, lebenden Zäunen, Bäumen, Gebüschen oder Röhrichtbeständen (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 und 12–20 LPflG)
14 Roden, Abschneiden oder Zerstören von Hecken, lebenden Zäunen, Bäumen, Gebüschen oder Röhrichtbeständen sowie Fällen oder Besteigen von Bäumen mit Horsten oder Bruthöhlen in der Zeit vom 1. März bis 30. September (§ 40 Abs. 1 Nr. 8, 21 und 22 LPflG)
15 Missbräuchliche Nutzung wildwachsender Pflanzen oder Niederschlagen oder Verwüsten von Pflanzenvorkommen insbesondere Hecken, Röhrichtbestände und Pilze ohne vernünftigen Grund (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 und 12–20 LPflG)
16 Sammeln wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke ohne Erlaubnis (§ 40 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LPflG)
17 Ausbringen oder Ansiedeln gebietsfremder Pflanzen wildlebender Arten in der freien Natur ohne Erlaubnis (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 und 24 LPflG)
18 Mutwilliges Beunruhigen oder Fangen oder Töten wildlebender Tiere ohne vernünftigen Grund (§ 40 Abs. 1 Nr. 10 LPflG)
19 Unnötiges Stören brütender oder sich sammelnder Tiere (§ 40 Abs. 1 Nr. 10 LPflG)
20 Aussetzen gebietsfremder Tiere in der freien Natur ohne Genehmigung (§ 40 Abs. 1 Nr. 24 LPflG)
21 Ungenehmigte Errichtung und Erweiterung von Gehegen (§ 40 Abs. 1 Nr. 25 LPflG)
22 Nichterteilen der erforderlichen Auskünfte (§ 30 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG)
23 Nichtbeachtung der Vorschriften über die Duldung einer Maßnahme, die Unterstützung beauftragter Personen und die Vorlage geschäftlicher Unterlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG)
24 Zuwiderhandlungen gegen eine Vorschrift über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen (§ 13 Nr. 2 BArtSchV)
25 Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über die Kennzeichnung besonders geschützter Wirbeltierarten (§ 13 Nr. 5 BArtSchV)
26 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht (§ 13 Nr. 4 BArtSchV)
27 Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebenden Tieren einer besonders geschützten Art oder Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören ihrer Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
28 Abschneiden, Abpflücken, Aus- oder Abreißen, Ausgraben, Beschädigen oder Vernichten von wildlebenden Pflanzen einer besonders geschützten Art oder ihrer Teile oder Entwicklungsformen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
29 Verkaufen, zu Verkaufszwecken vorrätig halten, Anbieten oder Befördern oder zu kommerziellen Zwecken kaufen, zum Kauf anbieten, erwerben, zur Schau stellen oder sonst Verwenden von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Art (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
30 Stören von wildlebenden Tieren einer streng geschützten Art an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG)
31 Beeinträchtigen oder Zerstören von Standorten wildlebender Pflanzen einer streng geschützten Art durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG)
32 In Besitz oder Gewahrsam nehmen, in Besitz oder Gewahrsam haben oder Be- oder Verarbeiten von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Art (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG)
33 Entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch i. V. m. Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer dort genannten Art zu kommerziellen Zwecken kaufen, zum Kauf anzubieten, erwerben, zur Schau stellen oder verwenden oder ein Exemplar verkaufen, zu Verkaufszwecken vorrätig halten, anbieten oder befördern (§ 30 Abs. 2 a Nr. 3 BNatSchG)
34 Verwendung eines Tellereisens entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 (§ 30 Abs. 2 b Nr. 1 BNatSchG)
35 Nachstellen, Anlocken, Fangen oder Töten eines wildlebenden Tieres einer besonders geschützten Art und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten in bestimmter Weise (§ 13 Nr. 8 BArtSchV)
36 Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20 d Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 21 d Abs. 2 oder § 26 Abs. 2 BNatSchG – soweit die entsprechende Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die nachgenannten Bußgeldvorschriften verweist (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG)
37 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Exemplare der in Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten einzuführen, auszuführen oder wieder auszuführen (§ 30 Abs. 2 a Nr. 1 BNatSchG)
38 Eine Einfuhrmeldung entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen (§ 30 Abs. 2 a Nr. 2 BNatSchG)


II


1 Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 9 WHG)
2 Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
3 Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
4 Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
5 Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 8 WHG)
6 Verstöße gegen § 21 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 WHG)
7 Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 11 WHG)
8 Verstoß gegen Vorschriften einer Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietsverordnung (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 128 Abs. 1 Nr. 4 LWG)
9 Abweichung von angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LWG)
9a Zuwiderhandlung gegen Regelungen zur Festsetzung eines Gewässerrandstreifens nach § 15a LWG (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 LWG)
10 Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Gemeingebrauchs (§ 128 Abs. 1 Nr. 7 und 8 LWG)
11 Befahren eines nichtschiffbaren Gewässers mit einem Wasserfahrzeug (§ 128 Abs. 1 Nr. 9 LWG)
12 Zuwiderhandlung gegen Ausübung der Schifffahrt oder Betrieb von Häfen, Umschlagplätzen und Fähren (§ 128 Abs. 1 Nr. 10 LWG)
13 Unbefugte Errichtung oder unbefugte Betreibung von Häfen, Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren (§ 128 Abs. 1 Nr. 11 LWG)
14 Anzeigepflicht bei Erschließung oder Freilegung von Grundwasser nicht nachgekommen (§ 128 Abs. 1 Nr. 12 LWG)
15 Errichten, Betreiben oder wesentliche Änderung einer Wasserversorgungsanlage oder einer Abwasseranlage ohne Genehmigung (§ 128 Abs. 1 Nr. 13 und 15 LWG)
16 Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungsanlagen (§ 128 Abs. 1 Nr. 14 LWG)
17 Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage ohne Genehmigung (§ 128 Abs. 1 Nr. 16 LWG)
18 Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (§ 128 Abs. 1 Nr. 17 LWG i. V. mit der EÜVOA)
19 Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen vollziehbare Auflagen (§ 128 Abs. 1 Nr. 18 LWG)
20 Verstoß gegen Erhaltung von Staumarken und gegen Anzeigepflicht (§ 128 Abs. 1 Nr. 19 LWG)
20a Nichtbeachtung des Arten- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes bei der Bekämpfung von Wühltieren (§ 128 Abs. 1 Nr. 20 LWG)
21 Zuwiderhandlung gegen besondere Vorschriften zur Sicherung und Erhaltung von Deichen (§ 128 Abs. 1 Nr. 21 LWG)
22 Verbotswidrige Handlungen in Überschwemmungsgebieten (§ 128 Abs. 1 Nr. 22 LWG)
23 Verstoß gegen zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des Hochwasserabflusses (§ 128 Abs. 1 Nr. 23 LWG)
24 Inbetriebnahme einer Anlage vor Erteilung des Abnahmescheines oder Zustimmung der Gewässeraufsichtsbehörde (§ 128 Abs. 1 Nr. 24 LWG)
24a Zuwiderhandlung gegen Regelungen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen (§ 128 Abs. 1 Nr. 25 LWG)
25 Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Landesabwasserabgabengesetz
26 Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder das Befördern wassergefährdender Stoffe


III
1 Landesfischereigesetz
2 Landesfischereiordnung


IV
1 Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
3 Benzinbleigesetz
4 Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV –
5 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV –
6 Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff – 3. BImSchV –
7 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV –
8 Rasenmäherlärm-Verordnung – 8. BImSchV –
9 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV –
10 Störfall-Verordnung – 12. BImSchV –
11 Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV –
12 Baumaschinenlärm-Verordnung – 15. BImSchV –
13 Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle – 17. BImSchV –
14 Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz – 19. BImSchV –
15 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV –
16 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BImSchV –
17 Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie – 25. BImSchV –
18 Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV –
19 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV –


V
1 Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll)
2 Gegenstände des Sperrmülls, mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen
3 Altreifen
4 Autowracks und Ähnliches
5 Bauschutt
6 Schlammige Stoffe (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen)
7 Schlachtabfälle und Tierkadaver
8 Pflanzliche Abfälle


VI
Umweltaudit
1 Umweltgutachter
2 Umweltgutachterorganisation
3 Aufsicht über Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
4 Teilnahmeerklärung
5 Graphik





Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Bußgeldkatalog Abschnitt A - Allgemeiner Teil

Anlage 2: Bußgeldkatalog Abschnitt B - Einzelne Ordnungswidrigkeiten, I. Naturschutz und Landschaftspflege

Anlage 3: Bußgeldkatalog Abschnitt B - Einzelne Ordnungswidrigkeiten, II. Gewässerschutz

Anlage 4: Bußgeldkatalog Abschnitt B - Einzelne Ordnungswidrigkeiten, III. Fischereiwesen

Anlage 5: Bußgeldkatalog Abschnitt B - Einzelne Ordnungswidrigkeiten, IV. Immissionsschutz

Anlage 6: Bußgeldkatalog Abschnitt B - Einzelne Ordnungswidrigkeiten, V. Abfallentsorgung

Anlage 7: Bußgeldkatalog Abschnitt B - Einzelne Ordnungswidrigkeiten, VI. Sonstiges - Umweltaudit

 

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